Club-Satzung
| § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr | |
|---|---|
| I. | Der am 12. April 2002 in Berlin gegründete Club führt den Namen Motor-Yacht-Club Preußen e.V. im ADAC . Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nr.: 21836 Nz eingetragen und erhält damit den Zusatz: e.V. |
| II. |
Der Club ist Mitglied im Fachverband Motoryachtverband Berlin e.V. (MVB), des Landessportbundes Berlin e.V. (LSB) und im Deutschen Motor Yacht Verband (DMYV). Deren Satzungen und Ordnungen werden anerkannt. Er ist Ortsclub im ADAC und führt somit den Zusatz: im ADAC. |
| III. |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 2 Zweck und Ziele | |
| I. |
Der Club verfolgt ausschließlich ideelle, unmittelbar gemeinnützige Ziele i. S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung", durch Ausübung des Sports. |
| II. |
Der Zweck des Clubs ist: |
| III. |
Der Satzungszweck wird durch eine zielgerichtete Weiterbildung und die Förderung seiner Mitglieder auf dem dem Clubzweck dienenden Sachgebiet verfolgt. Es werden regelmäßige Treffen, Fortbildungs- und Sportveranstaltungen durchgeführt. |
| IV. |
Der Club verfolgt weder wirtschaftliche, religiöse noch politische Ziele. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein. Er ist selbstlos tätig. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. |
| V. |
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Zu Gunsten des Clubs getätigte Auslagen werden gegen Vorlage von Quittungen erstattet. |
| VI. |
Es werden keine Personen durch deren Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aufwarten, begünstigt. |
| § 3 Mitgliedschaft | |
| I. |
Es kann jeder Mitglied des Clubs werden. |
| II. |
Der Club besteht aus: |
| § 4 Aufnahme | |
| I. |
Die Aufnahme in den Club muss schriftlich, unter Anerkennung der Clubsatzung, beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme. |
| II. |
Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, ist die Ablehnung unanfechtbar. |
| III. |
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. |
| IV. |
Es gibt eine Probezeit von 12 Monaten. |
| V. |
Als Bestätigung der erfolgten Aufnahme wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt. |
| § 5 Beiträge | |
| I. |
Von den Mitgliedern des Clubs wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. |
| § 6 Rechte und Pflichten | |
| I. |
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Clubs zu nutzen. Die Haus- und Stegordnung ist zu beachten. |
| II. |
Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen des Clubs sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. |
| § 7 Maßregelung | |
| I. |
Gegen Mitglieder (ausgenommen Ehrenmitglieder) können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden. |
| II. |
Maßregelungen sind: |
| III. |
In den Fällen 1 a), c), ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist über die Maßregelung zur Verhandlung mit dem Vorstand schriftlich zu laden und zu informieren. |
| § 8 Beendigung der Mitgliedschaft | |
| I. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch: |
| II. |
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich an den Vorstand erfolgen. |
| III. |
Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn: |
| § 9 Ehrenmitglieder | |
| I. |
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern, auf Lebzeit/bis zum Widerruf, ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. |
| § 10 Organe | |
| I. |
Die Organe des Clubs sind: |
| § 11 Mitgliederversammlung | |
| I. |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Es finden ordentliche und bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Sie werden durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. |
| II. |
Die Tagesordnung muss mindestens folgende Tagesordnungspunkte (TOP) enthalten: |
| § 12 Durchführung der Mitgliederversammlung | |
| I. |
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied über 18 Jahre Stimm- und Wahlrecht. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; die Vertretung eines Mitgliedes ist nicht zulässig. |
| II. |
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene gültige Stimmen behandelt. |
| III. |
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über: |
| IV. |
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. |
| V. |
Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten, auch durch Handzeichen, entschieden werden. |
| VI. |
Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind. |
| VII. |
Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. |
| VIII. |
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. |
| § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung | |
| I. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen: |
| § 14 Der Vorstand | |
| I. |
Der Vorstand besteht aus: |
| II. |
Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. |
| III. |
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. |
| IV. |
Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung. |
| V. |
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. |
| VI. |
Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern in einer Person ist nicht zulässig. |
| VII. |
Der Jugendleiter wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Jugend des Clubs verwaltet sich selbständig und wählt sich einen Sprecher, der dem Jugendleiter untergeordnet ist. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Sie gibt sich eine eigene Ordnung, die der Clubsatzung unterstellt ist. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend. |
| VIII. |
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. |
| § 15 Rechnungsprüfer | |
| I. |
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse des Clubs sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordentlicher Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes. |
| § 16 Satzungsänderungen | |
| I. |
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. |
| § 17 Auflösung | |
| I. |
Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. |
| II. |
Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren. |
| § 18 Vermögensverwendung | |
| I. |
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC-Luftrettung GmbH München zur unmittelbaren und ausschließlichen Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben. |
| § 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand | |
| I. |
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Berlin. |
Peter Fehlberg Peter Fritzsche | |



